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Sicherheitsaspekte in aufblasbaren Wasserparks
Da die Ansprüche der Menschen an ihre Freizeitgestaltung in den letzten Jahren stetig steigen, erleben großflächige Themenparks im ganzen Land einen regelrechten Boom. Besonders beliebt sind dabei Wasserparks. Obwohl Wasserparks Freude, Spannung und Vergnügen bieten, bergen sie auch Risiken. Unfälle, die durch Sicherheitsmängel oder menschliches Versagen verursacht werden, sind keine Seltenheit. Diese Unfälle verdeutlichen, wie wichtig es ist, die potenziellen Gefahren von Wasserparks vollständig zu verstehen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zukünftige Unfälle zu vermeiden.
Um Unfälle mit Personen in Wasserparks und an Vergnügungsanlagen zu vermeiden, sollten die Betreiber von Wasserparks Folgendes beachten:
(1) Der Betreiber des Wasserparks ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Anlage über ausreichend Rettungspersonal und Überlebensausrüstung verfügt. Da die Wasserattraktionen weitläufig und schwer einsehbar sind, sollten zusätzliche, hochgelegene Rettungsposten eingerichtet werden. Die Ausrüstung des Rettungspersonals muss einheitlich und gut erkennbar sein. Es muss über die entsprechende Ausrüstung, Kommunikationsmittel und Rettungswesten verfügen.
(2) Die Betreiber von Wasserfreizeitanlagen haben an geeigneten Stellen der Geräte und Einrichtungen gut sichtbare Hinweisschilder für Touristen anzubringen. An Stellen mit wechselnder Wassertiefe im Orchestergraben und im Becken sind gut sichtbare Hinweisschilder anzubringen. Bei Überschreitung der zulässigen Höchststände durch die Anlage sind entsprechende Sicherheits- und Positionsbegrenzungseinrichtungen anzubringen. Diese müssen sicher und zuverlässig sein.
(3) Die Betreiber von Wasserfreizeiteinrichtungen müssen sicherstellen, dass die Anforderungen an die Sicherheit von Wasserunterhaltungsgeräten und Wasserfreizeiteinrichtungen vor der Inbetriebnahme oder innerhalb von 30 Tagen nach der Inbetriebnahme erfüllt sind, die örtliche Gemeinderegistrierung, die Aufsichts- und Regulierungsbehörde für die Sicherheit von Spezialgeräten und die Erstellung einer technischen Akte zur Sicherheit der Vergnügungseinrichtungen.
(4) Wasserspielgeräte müssen vor der täglichen Inbetriebnahme überprüft werden. Eine gründliche Inspektion und ein Probelauf vor der Inbetriebnahme sind unproblematisch. Es sollte außerdem ein Betriebsprotokoll geführt werden.
(5) Wasserspielplätze sind halbjährlich einer umfassenden Inspektion und Wartung zu unterziehen. Die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für die Lagerung gefährlicher Chemikalien sind spezielle, aufsichtsführende Personen zu benennen und die entsprechenden Warnhinweise anzubringen.
(6) Der Betreiber der großen Wasserunterhaltungsanlagen und das zugehörige Managementpersonal müssen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Staates von der Abteilung für die Überwachung und Verwaltung der Sicherheit von Spezialausrüstung geprüft und für qualifiziert befunden worden sein, das nationale einheitliche Zertifikat für Spezialbetriebspersonal erhalten haben und dürfen keine entsprechenden Betriebs- oder Managementtätigkeiten ausüben.
(7) Wenn die Besucherzahl im Park ihren Höchststand erreicht hat, sollte der Parkeingang geschlossen, Besuchern von außerhalb des Parks der Zutritt zum Park untersagt und der Parkeingang wieder geöffnet werden, um die Anzahl der Touristen zu reduzieren.
(8) Bei schlechtem Wetter, drohenden Stromausfällen oder Störungen der Wassersportanlagen müssen die betroffenen Einheiten Notfallmaßnahmen ergreifen und den Betrieb einstellen.